ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN:
Die im Katalog oder im separaten Reiseprogramm enthaltene Beschreibung des touristischen Pakets sowie die Bestätigung der Buchung der vom Reisenden angeforderten Dienstleistungen sind den in Art. 36 Abs. 8 des Tourismusgesetzes genannten Dokumenten beigefügt. Wenn der Vertrag von einem Reisebüro vermittelt wird, wird die Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter an das Reisebüro als Vermittler des Reisenden gesendet, und dieses hat das Recht, diese zu erhalten. Mit der Unterzeichnung des Angebots für den Verkauf der Pauschalreise erklärt der Reisende ausdrücklich, dass er sowohl den darin geregelten Reisevertrag, die darin enthaltenen Warnhinweise als auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und für die Personen, für die er die All-Inclusive-Leistung anfordert, verstanden und akzeptiert hat.
1° - BEZUGSGESETZGEBUNG:
Der Verkauf von touristischen Pauschalreisen, die sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu erbringende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wird in den Artikeln 23 und 10 des Vertrages geregelt. 32-51 des Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 23. Mai 2011 (sog. "Gesetzesdekret Nr. " Tourismusgesetzbuch", dann Tourismusgesetzbuch), derzeit geändert durch das Gesetzesdekret 62 vom 06.06.2018 in Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2015/2302, sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Beförderung, Dienstleistungsverträge und Auftrag, falls zutreffend, und des Schifffahrtsgesetzbuches (RD Nr. 327 vom 30.03.1942).
2° - VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN:
Der Veranstalter und die Verkaufsagentur des touristischen Pakets, an die sich der Reisende wendet, müssen berechtigt sein, ihre jeweiligen Aktivitäten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Veranstalter und der Verkäufer teilen Dritten vor Vertragsabschluss die Einzelheiten der Versicherungspolice mit, die die Risiken aus der Berufshaftpflicht abdeckt, sowie die Einzelheiten der Garantie gegen die Risiken der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters und des Verkäufers, jeweils zum Zweck der Rückerstattung der gezahlten Beträge oder der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort.
3° - DEFINITIONEN:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
A) Reisender: jeder, der einen Vertrag abschließen möchte oder abschließt oder berechtigt ist, im Rahmen eines organisierten Tourismusvertrags zu reisen.
B) Gewerbetreibender: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit in organisierter Form für touristische Verträge handelt, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen als Veranstalter, Verkäufer, Gewerbetreibender, Vermittler verbundener Reisearrangements oder als Erbringer touristischer Dienstleistungen tätig wird; in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
C) Veranstalter: der Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenfasst und sie direkt oder über oder zusammen mit einem anderen Unternehmer verkauft oder zum Verkauf anbietet.
D) Verkäufer: ein anderer Unternehmer als der Veranstalter, der die gebündelten Pakete eines Veranstalters verkauft oder zum Verkauf anbietet.
4° - KONZEPT DER TOURISTISCHEN PAUSCHALREISE:
Eine Pauschalreise bedeutet die "Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Die Leistungen werden von einem gesonderten Unternehmer kombiniert, auch auf Wunsch des Reisenden oder nach dessen Wahl vor Abschluss des für alle Leistungen abgeschlossenen Einzelvertrages.
(2) Diese Dienstleistungen, auch wenn sie im Rahmen gesonderter Verträge mit einzelnen Reisedienstleistern abgeschlossen werden, sind:
- An einer separaten Verkaufsstelle gekauft und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt.
- Angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt zu einem Pauschal- oder Globalpreis.
- Unter dem Namen "Paket" oder einem ähnlichen Namen beworben oder verkauft werden.
- Kombiniert nach Abschluss eines Vertrages, mit dem der Händler dem Reisenden die Auswahl aus einer Auswahl verschiedener Arten von Reisedienstleistungen ermöglicht, oder die von verschiedenen Händlern über die entsprechenden elektronischen Buchungsprozesse erworben werden, wobei sich der Name, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden, die von dem Händler, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen oder mehrere Händler übermittelt werden, und der Vertrag mit letzterem befindet, oder letzteres wird spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten touristischen Dienstleistung abgeschlossen.
5° - VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN REISENDEN:
Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Angebots müssen der Veranstalter und im Falle des Verkaufs der Pauschalreise über einen Verkäufer dem Reisenden die entsprechenden Standarddaten des Informationsformulars gemäß Anhang A Teil I oder Teil II des Tourismusgesetzes zur Verfügung stellen. sowie die folgenden Informationen:
A) Die Hauptmerkmale der touristischen Dienstleistungen, wie z. B.:
- Das Reiseziel(e), die Reiseroute und die Aufenthaltszeiträume mit den entsprechenden Daten und, falls die Unterkunft inbegriffen ist, die Anzahl der enthaltenen Nächte.
- Beförderungsmittel, Merkmale und Kategorien des Transports, Orte, Datum und Uhrzeit der Abfahrt und Rückkehr, Dauer und Ort des Zwischenstopps und der Verbindungen; Steht die genaue Uhrzeit noch nicht fest, teilen der Veranstalter und gegebenenfalls der Verkäufer dem Reisenden die ungefähre Abfahrts- und Rückkehrzeit mit.
- Die Lage, die Hauptmerkmale und gegebenenfalls die touristische Kategorie der Unterkunft gemäß den Regeln des Ziellandes.
- Mahlzeiten, Besichtigungen, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise enthalten sind.
- Die Reiseleistungen, die dem Reisenden als Mitglied einer Gruppe erbracht werden, und in diesem Fall die ungefähre Größe der Gruppe.
- Die Sprache, in der die Dienstleistungen erbracht werden.
- Ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Wunsch des Reisenden genaue Informationen über die Angemessenheit der Reise oder des Urlaubs, die den Bedürfnissen des Reisenden Rechnung tragen.
B) Der Handelsname und die geografische Anschrift des Veranstalters und gegebenenfalls des Verkäufers, seine Telefonnummern und E-Mail-Adressen.
C) Der Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und aller Steuern, Gebühren und sonstigen Nebenkosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Aktenverwaltungskosten, oder, falls diese vor Vertragsabschluss nicht vernünftigerweise berechnet werden können, eine Angabe der Art der zusätzlichen Kosten, die dem Reisenden noch entstehen können.
D) Die Zahlungsart, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu zahlen ist, und der Frist für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die der Reisende zu zahlen oder zu leisten hat.
E) Die für das Paket erforderliche Mindestanzahl von Personen und die in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe "A" genannte Frist vor Beginn des Pakets für die mögliche Kündigung des Vertrags bei Nichterreichen dieser Anzahl.
F) Allgemeine Informationen zu Pass- und Visabedingungen, einschließlich der ungefähren Zeit für die Beantragung von Visa und Gesundheitsformalitäten im Zielland.
G) Informationen über die Möglichkeit für den Reisenden, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Abholgebühr oder, falls vorgesehen, der vom Veranstalter gemäß Artikel 41 Abs. 1 des Tourismusgesetzes geforderten Standardabholgebühr vom Vertrag zurückzutreten.
H) Informationen über den fakultativen oder obligatorischen Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten des einseitigen Rücktritts vom Vertrag durch den Reisenden oder der Kosten für die Unterstützung, einschließlich der Rückreise, im Falle eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Todes.
I) Die Einzelheiten des Geltungsbereichs gemäß Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 des Tourismusgesetzes.
Bei telefonisch geschlossenen Pauschalreiseverträgen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe D stellt der Reiseveranstalter oder der Unternehmer dem Reisenden die im Anhang genannten Standardinformationen zur Verfügung. A, Teil II dieses Dekrets, und die in Absatz 1 genannten Informationen.
6° - ABSCHLUSS DES TOURISTISCHEN PAUSCHALREISEVERTRAGS:
Der Vorschlag für den Kauf und Verkauf eines touristischen Pakets muss auf einem bestimmten Vertragsformular, möglicherweise elektronisch oder in jedem Fall auf einem dauerhaften Träger, vollständig ausgefüllt und vom Kunden unterzeichnet werden, der eine Kopie erhält. Die Annahme des Angebots für den Kauf und Verkauf des touristischen Pakets gilt mit dem daraus resultierenden Vertragsabschluss erst dann als abgeschlossen, wenn der Veranstalter die entsprechende Bestätigung, auch elektronisch, an den Reisenden im verkaufenden Reisebüro sendet, das sich selbst um die Lieferung an den Reisenden kümmert. Informationen in Bezug auf das touristische Paket, die nicht in den Vertragsdokumenten, Broschüren oder anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter in regelmäßiger Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß Art. 36 Absatz Nr. 8 des Tourismusgesetzes vor Reiseantritt zur Verfügung gestellt.
Sonderwünsche bezüglich der Erbringung und/oder Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die Teil des touristischen Pakets sind, einschließlich des Bedarfs an Unterstützung am Flughafen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, der Anfrage nach Sondermahlzeiten an Bord oder in der Kabine, müssen zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage gestellt werden und Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter sein, über das Reisebüro.
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hat der Reisende das Recht, innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab dem Datum des Vertragsabschlusses oder ab dem Datum, an dem er die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen erhält, ohne Vertragsstrafe und ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Bei Angeboten mit deutlich günstigeren Tarifen als den aktuellen Angeboten entfällt das Widerrufsrecht. Im letzteren Fall dokumentiert der Veranstalter die Preisänderung angemessen und weist auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hin (Artikel 41 Absatz 7 des Tourismusgesetzes).
7° - ZAHLUNG:
Sofern in den vorvertraglichen Informationen oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist, muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Angebots zum Kauf des Touristenpakets Folgendes bezahlt werden:
A) Die Registrierungs- oder Verwaltungsgebühr (Siehe Art. 8).
B) Eine Anzahlung auf den Preis des touristischen Pakets, das im Katalog oder in der vom Veranstalter bereitgestellten Pauschalangebotsschätzung veröffentlicht ist. Der Restbetrag muss innerhalb der vom Reiseveranstalter in seinem Katalog oder in der Buchungsbestätigung der angeforderten Pauschalreise festgelegten Frist bezahlt werden.
C) Bei Buchungen nach dem als Fälligkeitsdatum für den Restbetrag angegebenen Datum muss der volle Betrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvorschlags bezahlt werden.
D) Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge zu den festgelegten Terminen sowie das Versäumnis, die vom Reisenden an die Verkaufsagentur gezahlten Beträge an den Reiseveranstalter zu überweisen, unbeschadet einer garantierten Klage gemäß Art. 47 des Tourismusgesetzbuches. gegenüber letzterem stellt eine ausdrückliche Kündigungsklausel gemäß Art. 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, um die Beendigung des Rechts durch eine einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder E-Mail an die Verkaufsagentur oder an die elektronische Adresse des Reisenden, sofern mitgeteilt, zu bestimmen. Der Restbetrag des Preises wird berücksichtigt, wenn der Veranstalter die Beträge direkt vom Reisenden oder über das Reisebüro "Beschaffer" des ausgewählten Reisenden erhält.
8° - PREIS:
Der Preis der Pauschalreise wird im Vertrag unter Bezugnahme auf die Angaben im Katalog oder Nicht-Katalogprogramm und auf späteren Aktualisierungen derselben Kataloge oder Nicht-Katalogprogramme oder auf der Website des Betreibers festgelegt.
Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags können die Preise um die vom Veranstalter angegebenen Preise erhöht werden, maximal jedoch um 8 %, nur wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und festlegt, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung hat, sowie die Methoden zur Berechnung der Preisänderung. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf eine Minderung des Preises, die der in Absatz 2 "A", "B" und "C" genannten Kostensenkung entspricht, die nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Pauschalreise eintritt.
Die Preiserhöhung sollte nur möglich sein aufgrund von Änderungen in:
(A) Der Preis für die Personenbeförderung nach den Kosten für Kraftstoff oder andere Energiequellen.
B) Die Höhe der Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag enthaltenen touristischen Dienstleistungen, die von Dritten erhoben werden, die nicht direkt an der Ausführung der Pauschalreise beteiligt sind, einschließlich Anlande-, Ausschiffungs- und Einschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen.
(C) Die für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse.
Wenn die in diesem Artikel genannte Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise übersteigt, gilt Art. 40 Nr. 2, 3, 4 und 5 der Pauschalreisen.
Eine Erhöhung des Preises, unabhängig von seiner Höhe, ist nur nach einer klaren und präzisen Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger durch den Veranstalter an den Reisenden zusammen mit der Begründung für die Erhöhung und den Berechnungsmethoden mindestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise möglich.
Im Falle einer Preisminderung ist der Veranstalter berechtigt, die Verwaltungs- und Bearbeitungskosten von der dem Reisenden zustehenden Erstattung abzuziehen, dem der Veranstalter auf Verlangen des Reisenden den Nachweis erbringen muss.
9° - ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DES TOURISTENPAKETS VOR DER ABREISE:
Vor Beginn der Pauschalreise darf der Veranstalter keine einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen außer dem Preis gemäß Art. 39 vornehmen, es sei denn, Sie haben sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten und die Änderung ist von geringer Bedeutung. Der Veranstalter kommuniziert dem Reisenden die Änderung klar und präzise auf einem dauerhaften Datenträger.
Wenn der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise verpflichtet ist, eines oder mehrere der Hauptmerkmale der in Art. 34 Absatz 1 Buchstabe "A" genannten touristischen Dienstleistungen erheblich zu ändern, d. h. die in Art. 36, 5 "A" genannten spezifischen Anforderungen nicht erfüllen kann oder vorschlägt, den Preis der Pauschalreise gemäß Art. 39 um mehr als 8 % zu erhöhen, Absatz 3 kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter angegebenen angemessenen Frist die vorgeschlagene Änderung akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten, ohne die Rücktrittskosten zu zahlen. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter dem Reisenden ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzpaket anbieten.
Der Reiseveranstalter teilt dem Reisenden unverzüglich in klarer und präziser Weise auf einem dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
A) Die in Absatz 2 genannten Änderungsvorschläge und ihre Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise gemäß Absatz 4.
B) Eine angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende verpflichtet ist, den Reiseveranstalter gemäß Absatz 2 über seine Entscheidung zu informieren.
C) Die Folgen der Nichtbeantwortung der unter "B" genannten Frist durch den Reisenden und jedes angebotene Ersatzpaket und dessen Preis.
Führen die in Ziffer 2 genannten Änderungen des Pauschalreisevertrages oder der Ersatzpauschalreise zu einer Pauschalreise von minderer Qualität oder Kosten, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
Im Falle eines Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß Absatz 2 erstattet der Reiseveranstalter, wenn der Reisende keine Ersatzpauschalreise annimmt, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt vom Vertrag alle vom Reisenden oder im Namen des Reisenden geleisteten Zahlungen und die Bestimmungen von Art. 43, Absatz 2, Punkte Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8 des Tourismusgesetzt.
10° - REISERÜCKTRITT:
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er dem Veranstalter die entstandenen, angemessenen und gerechtfertigten Kosten erstattet, deren Höhe gegenüber dem Veranstalter, der dies beantragt, zu rechtfertigen ist.
Der Pauschalreisevertrag sieht Standardvertragsstrafen für den Rücktritt vor, die nach dem Zeitpunkt der Stornierung berechnet werden, ohne die Kosten für Einzelbuchungen und Versicherungsprämien:
• Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung bis 29 Tage vor Reiseantritt: 20% des Gesamtbetrags.
• Von 28 bis 21 Tagen: 30% des Gesamtbetrags.
• Von 20 bis 11 Tagen: 50% des Gesamtbetrags.
• Von 10 bis 3 Tagen: 75% des Gesamtbetrags.
• Am Abreisetag: 100% des Gesamtbetrags.
Im Falle von im Voraus festgelegten Gruppen werden die Rücktrittsstrafen von Zeit zu Zeit bei Vertragsunterzeichnung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein; andernfalls gelten die in Absatz 2 genannten Sanktionen.
Im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, die am Bestimmungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe eintreten und einen erheblichen Einfluss auf die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Passagieren zum Bestimmungsort haben, hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurückzutreten, ohne Inkassogebühren zu zahlen, und hat Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung der für das Paket geleisteten Zahlungen, jedoch keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.
Der Reiseveranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden eine vollständige Rückerstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten, ist jedoch nicht verpflichtet, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen, wenn:
A) Die Anzahl der in der Pauschalreise enthaltenen Personen ist geringer als die im Vertrag festgelegte Mindestzahl, und der Reiseveranstalter teilt dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist mit, bei Reisen von mehr als sechs Tagen spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von weniger als zwei Tagen;
B) Der Veranstalter ist aus unabwendbaren und außergewöhnlichen Gründen nicht in der Lage, den Vertrag auszuführen und teilt dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise mit.
Der Reiseveranstalter leistet alle gemäß den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Erstattungen und erstattet alle vom Reisenden oder im Namen des Reisenden für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen nach Abzug der entsprechenden Gebühren unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt. In den in den §§ 4 und 5 genannten Fällen ist die Beendigung funktional zusammenhängender Verträge mit Dritten zu bestimmen.
11° - ERSATZ UND ÜBERTRAGUNG DER TOURISTENPAUSCHALE AUF EINEN ANDEREN REISENDEN:
Der Reisende kann nach vorheriger Mitteilung an den Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise den Pauschalreisevertrag auf eine Person übertragen, die alle Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung erfüllt.
Der Zedent und der Zessionar des Pauschalreisevertrags haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags des Preises und aller zusätzlichen Gebühren, Steuern und sonstigen zusätzlichen Kosten, einschließlich aller Verwaltungs- und Verwaltungskosten, die sich aus einer solchen Verpflichtung ergeben.
Der Veranstalter hat den Veräußerer über die tatsächlichen Kosten der Übertragung zu informieren, die nicht unangemessen sein können und die die Kosten, die dem Veranstalter aufgrund der Abtretung des Pauschalreisevertrages tatsächlich entstanden sind, nicht übersteigen, und dem Veräußerer die durch die Übertragung des Vertrags entstehenden Gebühren, Steuern oder sonstigen zusätzlichen Kosten nachzuweisen.
In jedem Fall zahlt der Reisende, der die Änderung eines Elements in Bezug auf eine bereits bestätigte Praxis beantragt, sofern der Antrag keine vertragliche Novation darstellt und seine Umsetzung möglich ist, dem Reiseveranstalter zusätzlich zu den Kosten, die sich aus der Änderung selbst ergeben, einen pauschalen Fixpreis.
12° - PFLICHTEN DER REISENDEN:
Während der Verhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsabschluss werden dem Reisenden schriftlich allgemeine Informationen zu Pässen, Visa und Gesundheitsformalitäten zur Verfügung gestellt, die für die Auswanderung erforderlich sind.
Für die Regeln zur Ausbürgerung von Minderjährigen verweisen wir ausdrücklich auf die Angaben auf der Website der Staatspolizei. Bitte beachten Sie jedoch, dass Minderjährige im Besitz eines für die Auswanderung gültigen Personaldokuments oder Reisepasses oder für Länder der Europäischen Union auch eines für die Auswanderung gültigen Personalausweises sein müssen. In Bezug auf die Ausbürgerung von Kindern unter 14 Jahren und die Ausbürgerung von Minderjährigen, für die die von der Justizbehörde erteilte Genehmigung erforderlich ist, beachten Sie bitte die auf der Website der Staatspolizei angegebenen Vorschriften.
Reisende müssen die entsprechenden Informationen weiterhin über ihre diplomatischen Vertretungen und/oder ihre offiziellen Informationskanäle der Regierung erhalten. In jedem Fall werden Reisende vor der Abreise die Aktualisierung bei den zuständigen Behörden (für italienische Staatsbürger das örtliche Polizeipräsidium oder das Außenministerium über die Website "www.viaggiaresicuri.it" oder die Telefonzentrale unter 06.491115) überprüfen und vor Reiseantritt anpassen. In Ermangelung einer solchen Überprüfung kann der Verkaufsagentur oder dem Veranstalter keine Verantwortung für die Nichtabreise eines oder mehrerer Reisender zugerechnet werden.
In jedem Fall müssen Reisende den Verkäufer und den Veranstalter bei der Buchung des touristischen Pakets oder der touristischen Dienstleistung über ihre Staatsbürgerschaft informieren und sich bei der Abreise vergewissern, dass sie im Besitz von Impfbescheinigungen, individuellen Reisepässen und anderen Dokumenten sind, die für alle von der Reiseroute abgedeckten Länder gültig sind, sowie über ihren Wohnsitz. Transit- und Gesundheitsbescheinigungen, die möglicherweise erforderlich sind.
Darüber hinaus ist der Reisende dafür verantwortlich, offizielle Informationen allgemeiner Art vom Außenministerium zu erhalten, die über die institutionelle Website des www.viaggiaresicuri.it des Außenministeriums verbreitet werden, um die soziopolitischen, gesundheitlichen und anderen nützlichen Informationen in Bezug auf die Bestimmungsländer und damit die objektive Verwendbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden Dienstleistungen zu bewerten. Die oben genannten Informationen sind nicht in den Online- oder Papierkatalogen enthalten, da sie allgemeine beschreibende Informationen enthalten, wie in der Informationsbroschüre angegeben, und können sich im Laufe der Zeit nicht ändern. Daher muss sich der Reisende um sie kümmern. Die Reisenden müssen auch die Regeln der üblichen Vorsicht und Sorgfalt und die in den Zielländern der Reise geltenden besonderen Vorschriften, alle ihnen vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Informationen sowie die Vorschriften und Verwaltungs- oder Rechtsvorschriften in Bezug auf die Pauschalreise einhalten. Reisende haften für alle Schäden, die dem Veranstalter und/oder Verkäufer auch bei Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen entstehen können, einschließlich der für ihre Rücksendung erforderlichen Kosten.
Der Veranstalter oder Verkäufer, der eine Entschädigung oder eine Minderung des Preises gewährt oder eine Entschädigung für den Schaden gezahlt hat oder gezwungen war, andere gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, hat das Recht, gegen die Personen Regress zu nehmen, die zum Eintreten der Umstände oder des Ereignisses beigetragen haben, aus denen die Entschädigung resultiert. Preisminderung, Schadenersatz oder andere Verpflichtungen sowie solche, die für Hilfe- und Beherbergungsleistungen gemäß anderen Bestimmungen erforderlich sind, wenn der Reisende nicht an den Abreiseort zurückkehren kann. Der Veranstalter oder Verkäufer, der den Reisenden entschädigt hat, wird im Rahmen der gezahlten Entschädigung für alle Rechte und Handlungen des Reisenden gegenüber den verantwortlichen Dritten ersetzt; Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter oder Verkäufer alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung des Widerrufsrechts nützlich sind (Art. 51 - Tourismusgesetz).
13° - HAFTPFLICHTREGELUNG DES VERANSTALTERS:
Der Veranstalter ist für die Erbringung der im Vertrag über die Pauschalreise vorgesehenen touristischen Dienstleistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese touristischen Dienstleistungen vom Veranstalter selbst, von seinen Hilfspersonen oder bei der Ausübung ihrer Funktionen verantwortlichen Personen, von Dritten, deren Arbeit er beschäftigt, oder von anderen Anbietern touristischer Dienstleistungen erbracht werden sollen, gemäß Art. 1228 des italienischen Zivilgesetzbuches.
Gemäß den Artikeln 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Reisende den Veranstalter unverzüglich direkt oder über den Verkäufer unter Berücksichtigung der Umstände des Falles über jede Vertragswidrigkeit zu informieren, die bei der Erbringung einer im Rahmen des Pauschalreisevertrags erbrachten touristischen Dienstleistung festgestellt wird.
Wenn eine der touristischen Dienstleistungen nicht gemäß den Bestimmungen des Pauschalreisevertrags erbracht wird, wird der Veranstalter die Vertragswidrigkeit beheben, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der vom Mangel betroffenen touristischen Dienstleistungen unmöglich oder übermäßig teuer. Wenn der Veranstalter den Mangel nicht behebt, wird Art. 43.
Unbeschadet der in Absatz Nr. 3 genannten Ausnahmen kann der Reisende, wenn der Veranstalter die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer vom Reisenden in Bezug auf die Dauer und die Eigenschaften der Pauschalreise festgelegten angemessenen Frist mit dem gemäß Absatz Nr. 2 erhobenen Einwand behebt, den Mangel persönlich beheben und die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangen. angemessen und dokumentiert; Weigert sich der Veranstalter, die Vertragswidrigkeit zu beheben, oder ist eine sofortige Behebung erforderlich, muss der Reisende keine Frist setzen.
Im Falle einer Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 1455 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich um einen Verstoß gegen die in der Pauschalreise genannten touristischen Dienstleistungen, und der Veranstalter hat ihn nicht innerhalb einer vom Reisenden in Bezug auf die Dauer und die Eigenschaften der Pauschalreise festgelegten angemessenen Frist behoben, wobei der Einwand gemäß Abs. Der Reisende kann den Vertrag über die Pauschalreise automatisch und mit sofortiger Wirkung kündigen oder, falls erforderlich, auf Antrag gemäß Artikel 43 eine Preisminderung erhalten, unbeschadet eines etwaigen Schadensersatzes. Im Falle der Kündigung des Vertrages, wenn die Pauschalreise die Beförderung von Passagieren beinhaltete, sorgt der Veranstalter auch für die unverzügliche und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden die Rückkehr des Reisenden mit gleichwertiger Beförderung.
Wenn es unmöglich ist, die Rückkehr des Reisenden zu gewährleisten, stellt der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit den Kosten die erforderliche Unterkunft zur Verfügung, wenn möglich in einer Kategorie, die der im Vertrag vorgesehenen Kategorie entspricht, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden oder für einen längeren Zeitraum, der in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Fluggastrechte vorgesehen ist. für das betreffende Transportmittel gelten.
Die in Absatz 6 genannte Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. "A" der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern der Veranstalter mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise eine Mitteilung über ihre Bedürfnisse erhalten hat. Der Veranstalter kann sich nicht auf unvermeidbare Umstände und außergewöhnliche Maßnahmen berufen, die darauf abzielen, die in diesem Absatz Nr. genannte Haftung zu beschränken: Im Falle der Erbringung der Transportdienstleistung kann sich der Lieferant nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht auf dieselben Umstände berufen.
Wenn es aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, unmöglich ist, im Rahmen der Ausführung einen wesentlichen Teil des Wertes oder der Qualität der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Kombination von touristischen Dienstleistungen zu erbringen, bietet der Veranstalter dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten alternative Qualitätslösungen an, die nach Möglichkeit gleichwertig oder überlegen sind. zu den im Vertrag angegebenen Angeboten, damit die Durchführung der Pauschalreise fortgesetzt werden kann, einschließlich der Möglichkeit, dass die Rückkehr des Reisenden zum Abfahrtsort nicht wie vereinbart erfolgt. Führen die vorgeschlagenen Alternativlösungen zu einer Pauschalreise von geringerer Qualität als im Pauschalreisevertrag angegeben, gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
Der Reisende kann die vorgeschlagenen Alternativlösungen nur ablehnen, wenn sie nicht mit dem im Pauschalreisevertrag vereinbarten, vergleichbar sind oder wenn der gewährte Preis unzureichend ist.
Wenn es unmöglich ist, alternative Lösungen anzubieten, oder wenn der Reisende die vorgeschlagenen alternativen Lösungen gemäß Absatz Nr. 8 ablehnt, wird dem Reisenden eine Preisminderung gewährt. Bei Nichteinhaltung der in Abs. 8, Art. 43, Abs. 5 genannten Ausschreibungsverpflichtung.
Ist es aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückreise des Reisenden zu gewährleisten, so gelten die Absätze 6 und 7.
14° - HAFTPFLICHTREGELUNG DES VERKÄUFERS:
Der Verkäufer ist für die Ausführung des ihm vom Reisenden im Rahmen des Reisevermittlervertrags erteilten Mandats verantwortlich, unabhängig davon, ob die Dienstleistung vom Verkäufer selbst, von seinen Hilfs- oder Vorgesetzten bei der Ausübung ihrer Aufgaben oder von Dritten, die er in Anspruch nimmt, erbracht wird, um die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, im Hinblick auf die für die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Sorgfalt beurteilt werden.
Der Verkäufer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
Das Recht des Reisenden auf Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit der Haftung des Verkäufers verjährt innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort.
15° - GRENZEN DER ENTSCHÄDIGUNG:
Der Pauschalreisevertrag kann eine Begrenzung der vom Veranstalter zu zahlende Entschädigung vorsehen, mit Ausnahme von Personenschäden oder Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, sofern diese Begrenzung nicht weniger als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise beträgt. Der Anspruch auf Entschädigung für Personenschäden verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden zum Abreiseort oder während der längeren Frist, die für die Entschädigung für Personenschäden in den Bestimmungen über die in der Pauschalreise enthaltenen Dienstleistungen vorgesehen ist.
16° - MÖGLICHKEIT, DEN VERANSTALTER ÜBER DEN VERKÄUFER ZU KONTAKTIEREN:
Der Reisende kann Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden bezüglich der Ausführung der Pauschalreise direkt an den Verkäufer richten, über den er die Pauschalreise gekauft hat. Der Verkäufer wiederum wird solche Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden unverzüglich an den Veranstalter weiterleiten.
Zur Einhaltung der Verjährungs- oder Verjährungsfristen gilt das Datum, an dem der Verkäufer die in Abschnitt 1 genannten Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden erhält, auch als Eingangsdatum für den Veranstalter
17° - PFLICHT ZUR UNTERSTÜTZUNG:
Der Veranstalter wird dem Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich angemessene Unterstützung leisten, auch unter den in Art. 42 Absatz Nr. 7 des Tourismusgesetzes genannten Umständen, indem er geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, lokale Behörden und konsularische Unterstützung bereitstellt, den Reisenden bei der Durchführung der Fernkommunikation unterstützt und ihm hilft, alternative touristische Dienstleistungen zu finden.
Der Reiseveranstalter kann die Zahlung einer angemessenen Gebühr für eine solche Unterstützung verlangen, wenn das Problem vom Reisenden
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde, und zwar im Rahmen der tatsächlich entstandenen Kosten.
18° - VERSICHERUNG GEGEN STORNIERUNGS- UND RÜCKSENDEKOSTEN:
Wenn nicht ausdrücklich im Preis enthalten, ist es möglich und ratsam, zum Zeitpunkt der Buchung und über den Verkäufer eine spezielle Versicherung gegen Kosten abzuschließen, die durch die Stornierung der Pauschalreise, Unfälle und/oder Krankheiten entstehen, die auch die Kosten für die Rückführung und den Verlust und/oder die Beschädigung von Gepäck abdeckt. Die Rechte aus Versicherungsverträgen müssen vom Reisenden direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft ausgeübt werden, und zwar unter den Bedingungen und in der Weise, die in den Policen selbst vorgesehen sind, wie es in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, die in den Katalogen veröffentlicht oder in den Broschüren angegeben sind, die den Reisenden zum Zeitpunkt der Abreise zur Verfügung gestellt werden.
19° - ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSINSTRUMENTE:
Der Veranstalter kann dem Reisenden - im Katalog, in den Unterlagen, auf seiner Website oder in anderen Formen - eine alternative Lösung der Streitigkeit (ADR) gemäß dem Gesetzesdekret 206/2005 vorschlagen. In diesem Fall gibt der Veranstalter die Art des vorgeschlagenen alternativen Beschlusses und die Auswirkungen der Mitgliedschaft an.
20° - SCHUTZ DES REISENDEN:
A) Der Veranstalter und der Verkäufer, die im Inland ansässig sind, sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden auf Ersatz von Schäden abgeschlossen, die sich aus der Verletzung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus ihren jeweiligen Verträgen ergeben.
B) Verträge über die Organisation von touristischen Pauschalreisen sind durch Versicherungspolicen, Bankgarantien oder durch die in Artikel 47 Absatz Nr. 3 des Tourismusgesetzes genannten Fonds abgesichert. Diese garantieren für Auslandsreisen und Reisen, die innerhalb eines einzigen Landes stattfinden, einschließlich Reisen nach Italien, im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Veranstalters oder Verkäufers auf Wunsch des Reisenden unverzüglich die Rückerstattung des für den Kauf der Pauschalreise gezahlten Preises und die sofortige Rückgabe des Reisenden, wenn die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden beinhaltet. Darüber hinaus garantieren sie bei Bedarf die Zahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückkehr. Die Garantie muss wirksam sein, dem Geschäftsvolumen angemessen sein und die vernünftigerweise vorhersehbaren Kosten, die Beträge der von Reisenden oder in ihrem Namen im Zusammenhang mit den Pauschalreisen geleisteten Zahlungen abdecken, wobei die Länge des Zeitraums zwischen den Vorauszahlungen und dem Restbetrag und der Fertigstellung der Pauschalreisen sowie die geschätzten Kosten für die Rückgabe im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Veranstalters oder Verkäufers zu berücksichtigen sind.
(C) Reisende genießen Schutz im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Reiseveranstalters oder Verkäufers, unabhängig von ihrem Wohnort, ihrem Abreiseort oder ihrem Verkaufsort der Pauschalreise und unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die für die Gewährung von Insolvenz- oder Konkursschutz verantwortliche Person ansässig ist.
In den in Abs. 2 vorgesehenen Fällen kann dem Reisenden alternativ zur Rückerstattung des Preises oder zur sofortigen Rückgabe die Fortsetzung der Pauschalreise gemäß den in den Artikeln 40 und 42 des Tourismusgesetzes festgelegten Verfahren angeboten werden.
21° - AKTUELLE ÄNDERUNGEN:
In Anbetracht der langen Vorauszeit, mit der die Kataloge und Informationen über die Nutzung der Dienstleistungen veröffentlicht werden, ist zu beachten, dass sich die Zeiten und Routen der Flüge, die in der Annahme des Angebots für den Verkauf der Dienstleistungen angegeben sind, ändern können, da sie einer späteren Validierung unterliegen. Zu diesem Zweck muss der Reisende vor der Abreise eine Bestätigung der Dienstleistungen bei seinem Reisebüro anfordern. Der Veranstalter informiert die Fahrgäste rechtzeitig und in der in Artikel 11 der EG-Verordnung 2111/2005 vorgesehenen Weise über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
22° - ARTIKEL 13 (196/2003):
Informationen gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets 196/2003 und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 In Übereinstimmung mit Art. 13 des Gesetzesdekrets 196/2003 ("Datenschutzgesetz") und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 mit Bestimmungen zum Schutz von Personen und anderen Subjekten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möchten wir Sie darüber informieren, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den oben genannten Rechtsvorschriften und die Vertraulichkeitsverpflichtungen, an die das Unternehmen gebunden ist.
23° - OBLIGATORISCHE MITTEILUNG GEMÄSS ART. 17 DES GESETZES Nr. 38/2006:
"Das italienische Recht bestraft Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornografie mit Gefängnis, auch wenn sie im Ausland begangen werden"
ADDENDUM:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beauftragung einzelner touristischer Leistungen:
A) Rechtsvorschriften Verträge, die sich nur auf das Angebot von Beförderungsdienstleistungen, Aufenthaltsdienstleistungen oder anderen separaten touristischen Dienstleistungen beziehen, können nicht als Fall der Verhandlung von Reiseveranstaltern oder touristischen Pauschalreisen verstanden werden, sie unterliegen den folgenden Bestimmungen des CCV: Art. 1, Nr. 3 und Nr. 6; Art. 17-23; Art. 24 bis 31 in Bezug auf andere Bestimmungen als diejenigen, die sich auf den Organisationsvertrag beziehen, und andere Gründe, die sich speziell auf den Verkauf der einzelnen Dienstleistung beziehen, die Gegenstand des Vertrags ist.
B) Die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf der Pauschalreise gelten auch für die folgenden Verträge: Art. 4 1° Abs.; Art. 5; Artikel 7; Art. 8; Artikel 9; Art. 10 Abs. 1; Artikel 11; Art. 15; Art. 17. Die Anwendung dieser Klauseln bestimmt in keiner Weise die Gestaltung der betreffenden Pauschalreiseverträge. Die Terminologie der oben genannten Klauseln in Bezug auf den touristischen Pauschalreisevertrag (Veranstalter, Reise usw.) muss daher unter Bezugnahme auf die entsprechenden Zahlen des Vertrags über den Verkauf einzelner touristischer Dienstleistungen (Verkäufer, Aufenthalt usw.) verstanden werden.
ORGANISATION:
Firmenname: Alba Incoming Sicily D.M.C. Eurofirst Tours di Carmelo Albanese
Eingetragener Sitz: Via Pietro Panepinto N° 8 - 92022 Cammarata (Provinz Agrigento), Italien
Technische Leitung: Carmelo Albanese
USt-IdNr.: IT02075400482
Telefon: +39 0922 902 892
Webseite: https://www.albaincoming.net/
E-Mail: info@albaincoming.eu
Cert-Mail: amministrazione@pec.albaincoming.eu
ERMÄCHTIGUNG:
Region Sizilien - Abteilung für Tourismus: N° 2303/09.2004
R.E.A.: N° 178240
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR REISEVERANSTALTER UND VERMITTLER:
Versicherungsgesellschaft: Europ Assistance Italia
Versicherungsnummer: N° 9309178
GARANTIEFONDS - INSOLVENZ UND KONKURS:
Konsortium: CONSORZIO FOGAR.
Versicherungsgesellschaft: Vittoria Colatei Assicurazioni
Versicherungsnummer: N° 631.36.931094